Faq

Häufig gestellte Fragen


  • 1. Was ist eine Patientenverfügung?

    Die Patientenverfügung ist eine wichtige Option zur Wahrnehmung Ihres Rechtes auf Selbstbestimmung:

    In ihr ordnen Sie verbindliche Festlegungen über das Ob und das Wie Ihrer ärztlichen Behandlung für den Fall an, dass Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, den eigenen Willen zu äußern.

    Sie verhindern damit, dass ein anderer diese Entscheidungen für Sie treffen muss – Sie errichten mit Ihrer Patientenverfügung ein „Testament Ihres freien Willens“.

  • 2. Ist die Patientenverfügung gesetzlich geregelt?

    Ja, mit dem dritten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts hat die Bundesregierung die Patientenverfügung in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufgenommen.
  • 3. Wo ist die Patientenverfügung gesetzlich geregelt?

    In § 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

    In Absatz 1 dieser Vorschrift definiert der Gesetzgeber auch die Patientenverfügung:

    Danach liegt eine Patientenverfügung dann vor, wenn ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt hat, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.
  • 4. Wer kann eine Patientenverfügung errichten?

    Jeder einwilligungsfähige Volljährige.

    Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

    Einwilligungsfähigkeit bedeutet nicht Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsfähigkeit ist vielmehr ein rechtlicher Begriff, der die Fähigkeit eines Betroffenen beschreibt, in die Verletzung eines ihm zuzurechnenden Rechtsguts einzuwilligen. Sie wird auch Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit genannt.

    Im Zusammenhang mit der ärztlichen Heilbehandlung ist einwilligungsfähig, wer Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der ärztlichen Maßnahme erfassen kann.
  • 5. Besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Errichtung einer Patientenverfügung?

    Nein.

    Der Gesetzgeber hat dies auch ausdrücklich in § 1901a Abs. 4 BGB geregelt:

    „Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.“

    Dies ist insbesondere wichtig im Zusammenhang mit Heim- Krankenhaus- und Hospizverträgen.
  • 6. Welche Form gibt der Gesetzgeber für die Patientenverfügung vor?

    Die Schriftform

    Schriftform ist die urkundliche Gestaltung einer Willenserklärung durch Text und Unterschrift.
    Sie ist gewahrt durch den Text eines Schriftstückes, das der Aussteller eigenhändig, das heißt handschriftlich, unterschreibt.
    Der Text selbst kann beliebig erstellt sein, also etwa gedruckt, maschinenschriftlich oder handschriftlich.
    Der Aussteller muss den Text nicht selbst verfassen; er kann fremde Vordrucke oder vorformulierte Formulare benutzen.
    Es genügt, dass er den Text durch seine Unterschrift als seine Erklärung gelten lassen will. Die Unterschrift muss handschriftlich erfolgen und den Text abschließen.

    Die Unterschrift bedarf auch nicht der notariellen Beglaubigung. Fehlt allerdings die Fähigkeit, eine Unterschrift zu erstellen, genügt für das Schriftformerfordernis ein notariell beglaubigtes Handzeichen.
    Die Sondervorschrift für das eigenhändige Testament, welches grundsätzlich komplett handschriftlich verfasst werden muss, gilt für die Patientenverfügung nicht.
  • 7. Schreibt der Gesetzgeber eine ärztliche oder seelsorgerische Mitwirkungspflicht bei Errichtung der Patientenverfügung vor?

    Nein.

    Der Gesetzgeber stellt ausschließlich auf den schriftlich festgelegten eigenen Willen eines jeden einwilligungsfähigen Volljährigen ab.

    Gestaltungsempfehlungen der Art, etwa eine ärztliche Beratung bei Errichtung der Patientenverfügung unter Angabe von Name und Adresse des beratenden Arztes mit zu dokumentieren stammen aus der Zeit der relativen Rechtsunsicherheit vor der gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung ab 01.09.2009.
    Der Gesetzgeber hat sich jedoch entschieden, die Willensautonomie im Hinblick auf Untersuchung des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe ohne weitere Vorbedingungen zu respektieren.

    In § 1901a Abs. 2 BGB ordnet der Gesetzgeber darüberhinaus an, dass dann, wenn eine Patientenverfügung nicht vorliegt, der Stellvertreter im Willen, also ein Betreuer oder Bevollmächtigter, vor der Entscheidung über die Einwilligung oder Untersagung einer ärztlichen Maßnahme den mutmaßlichen Willen des Betroffenen auf Grund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln hat.
  • 8. Schreibt der Gesetzgeber auch den Inhalt der Patientenverfügung vor?

    Nein.

    Der Gesetzgeber beschränkt sich auf die Festlegung einer Formvorschrift und regelt lediglich die unbedingte Beachtlichkeit jeder nach der Formvorschrift errichteten Patientenverfügung.

    Der Inhalt einer Patientenverfügung findet allerdings seine Grenzen in den jeweils aktuellen allgemeinen Wertfestlegungen der Rechtsordnung.

    Das ist ähnlich wie bei einem Testament. So war wegen der anderen Moralvorstellungen der Zeit noch bis in der Mitte des letzten Jahrhunderts ein sogenanntes„ Geliebtentestament“ der Gefahr ausgesetzt, von den Gerichten als „sittenwidrig“ und damit als unwirksam bezeichnet zu werden. Geliebtentestamente waren Testamente, in denen ein verheirateter Mann seine Ehefrau enterbte, indem er seine Geliebte zur Alleinerbin einsetzte.

    Bei der Patientenverfügung ist in jedem Fall eine konkrete Aufforderung, in bestimmten Situationen aktive Sterbehilfe zu leisten zwar formwirksam möglich, aber sittenwidrig und damit nicht verbindlich.

  • 9. Wie und wodurch kann eine Patientenverfügung widerrufen werden?

    Der Gesetzgeber regelt den Widerruf in § 1901a BGB wie folgt:

    „ Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.“

    Formlos bedeutet nicht notwendig schriftlich, sondern auch mündlich und das nicht nur durch Worte, sondern auch durch Gesten wie Kopfnicken oder Kopfschütteln.
  • 10. Wen bindet die Patientenverfügung?

    Jeden, den es angeht.

    Das sind behandelnde Ärzte, Pflegepersonal, Betreuer und Bevollmächtigte.

    Wenn der angesprochene Personenkreis davon Kenntnis erlangt, dass eine Patientenverfügung errichtet wurde, hat er jeden zumutbaren Aufwand zu betreiben, um sich von deren Inhalt Kenntnis zu verschaffen und diesen zu beachten.
  • 11. Gilt die Patientenverfügung auch im Ausland?

    Nein.
  • 12. Gibt es sinnvolle Ergänzungen zur Patientenverfügung?

    Ja – Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung.

    Grundsätzlich hat der Gesetzgeber mit dem Betreuungsrecht geregelt, was zu veranlassen ist, wenn ein Mensch beispielsweise im Hinblick auf eine Untersuchung seines Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff seine Einwilligungsfähigkeit verloren hat, sei es durch Krankheit oder Bewusstseinsverlust:

    Hier ist wichtig zu wissen, dass auch Ehegatten und Verwandte sich ohne besondere Bevollmächtigung in solchen Fällen nicht gegenseitig im Willen vertreten können – es ist dann vielmehr ein Betreuungsverfahren einzuleiten und ein Betreuer zu bestellen.

    Die Einleitung des Betreuungsverfahrens und gerichtliche Bestellung eines fremden Betreuers sind jedoch blockiert, wenn zuvor eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung errichtet wurde.

    Mit einer Vorsorgevollmacht erteilen Sie selbst einer anderen Person für den Fall des Verlustes Ihrer Einwilligungsfähigkeit die Vollmacht, Ihren Willen stellvertretend auszuüben.

    Haben Sie darüber hinaus eine Patientenverfügung errichtet, ist der Bevollmächtigte an Ihre Patientenverfügung gebunden!

    Mit einer Betreuungsverfügung treffen Sie eine Anordnung an das Vormundschaftsgericht, welche Person das Gericht im Zweifelsfall zu Ihrem Betreuer bestellen soll und – besonders wichtig – welche Person oder Personen auf gar keinen Fall!

    Auch die auf diese Weise bestellten Betreuungspersonen sind an den Inhalt Ihrer Patientenverfügung gebunden!
  • 13. Ist es zwingend notwendig, eine einmal errichtete Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen zu bestätigen?

    Nein.

    Das Gesetz sieht vor, dass eine einmal formwirksam errichtete Patientenverfügung solange Bestand hat, wie die Person, die sie errichtet hat, lebt.

    Allerdings ist es sinnvoll, persönliche Willensäußerungen von so weitreichender Bedeutung wie Patientenverfügungen und beispielsweise Testamente regelmäßig einer Überprüfung zu unterziehen.

    Eine solche regelmäßige Überprüfung ist allerdings lediglich vernünftig, sie ist nicht Voraussetzung für die fortdauernde lebenslange Wirksamkeit einer einmal errichteten Patientenverfügung.
  • 14. Wo erhalte ich meine Fragen zu den Themen Organspende und Bestattungsvorsorge beantwortet?
    Kompetente Antworten zu all Ihren Fragen rund um das Thema Organspende erhalten Sie auf der Internetrepräsentanz der DSO –Deutsche Stiftung Organtransplantation, der Link lautet www.dso.de .
    Über die Möglichkeiten, insbesondere auch als Alleinstehender Bestattungsvorsorge zu treffen und Bestattungsvorsorge zu regeln informiert Sie die Internetrepräsentanz des Bundesverbandes Deutscher Bestatter, der Link lautet www.bestatter.de .
  •   15. Wie und wo bewahre ich ein Testament sicher auf?
    Hier empfehlen wir die amtliche Verwahrung durch Hinterlegung bei dem für Sie zuständigen Nachlassgericht!
    Nachlassgerichte sind Abteilungen der Amtsgerichte, Amtsgerichte haben Bezirke und jeder innerdeutsche Wohnort ist einem bestimmten Amtsgerichtsbezirk zugeordnet.

    Was die wenigsten wissen: Sie können auch selbst ein privatschriftliches Testament bei dem für Sie örtlich zuständigem Nachlassgericht hinterlegen – dafür müssen Sie nicht zum Notar gehen!

    Ihr Testament wird dort in einem verschlossenen Umschlag entgegengenommen und gegen Errichtung einer Gebühr, die sich nach der Höhe Ihrer Angabe des Nachlasswertes richtet, in die amtliche Verwahrung genommen.
    Sie erhalten einen Hinterlegungsschein, mit Hilfe dessen Sie das Testament jederzeit wieder aus der amtlichen Verwahrung nehmen und damit widerrufen können. Solange es hinterlegt bleibt haben Sie die Sicherheit, dass Ihr Testament im Todesfalle von Amts wegen eröffnet wird, da die Nachlassgerichte Todesfallmeldungen von den Personenstandsregistern erhalten.

    Sie können allerdings auch ein hinterlegtes Testament jederzeit zu einem späteren Zeitpunkt durch ein anderes von Ihnen errichtetes Testament ändern oder widerrufen, ohne es eigens aus der amtlichen Verwahrung zu entnehmen. Diese Änderungs- und Widerrufsmöglichkeit besteht auch in Ausnahmefällen durch Errichtung eines späteren sogenannten Nottestamentes.

    Insgesamt gibt es keine geeignetere Möglichkeit zur Aufbewahrung eines Testamentes als die der amtlichen Verwahrung durch Hinterlegung beim zuständigen
    Nachlassgericht!